Vorruhestandsgeld

Vorruhestandsgeld kann für Arbeitnehmer der alten Bundesländer ab einem Lebensalter von 55 Jahren gewährt werden. In den neuen Bundesländern gilt die Regelung des Altersübergangsgeldes. Vorruhestandsgeld wird für einen Zeitraum des Ausscheidens aus dem Arbeitsprozess bis zur Gewährung der Altersrente gezahlt. Der Arbeitnehmer muss einen Antrag nach den neuen Richtlinien der Rentengesetzgebung vom 01.01.2001 stellen und der Arbeitgeber muss diesem seine Zustimmung geben, auch Prinzip der doppelten Freiwilligkeit genannt. Die Inanspruchnahme von Vorruhestandsgeld wirkt sich für jeden gezahlten Monat mit festgelegten Abschlägen auf die Altersrente aus. Ob eine Altersteilzeit die bessere Lösung ist, kann man über den Rentenrechner ausrechnen. Das Geld für Vorruhestand ist insoweit steuerfrei, weil es einer Progression unterliegt. Kommen weitere steuerpflichtige Einnahmen hinzu, werden sowohl Einnahmen und Vorruhestandsgeld als ein gemeinsam zu versteuerndes Einkommen betrachtet. Vorruhestandsgeld ist keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber ist zuständig für die Zahlung. Die gesetzliche Rentenversicherung gewährt Leistungen bei Erreichen des festgelegten Rentenalters.