Verzicht auf die Versicherungsfreiheit

Eine Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung besteht für Personen, die auf Grund von gesetzlichen Regelungen ausdrücklich von der Versicherungspflicht ausgenommen sind. Sie sind festgelegt für die Krankenversicherung in § 6 SGB V, für die Arbeitsförderung in den §§ 27 ff. SGB III und für die Rentenversicherung in § 5SGB VI. Für einen bestimmten Personenkreis, der ein monatliches Einkommen von maximal 400 Euro im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bezieht, besteht demnach grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Der Arbeitsgeber zahlt aber in jedem Fall einen Pauschalbetrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des Verdienstes. Im Gegensatz zum Beispiel zu versicherungsfreien Beamten und Geistlichen können Personen mit geringfügigen Einkommen einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit beantragen. Ein solcher Verzicht auf die Versicherungsfreiheit bedeutet, dass Beiträge zu Pflichtbeiträgen werden und bei Rente später mitgerechnet und diese erhöhen werden. Auch die Inanspruchnahme der Riester-Förderung wird damit möglich. Den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit spricht der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber aus.