Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich geht es um die Altersrente und Pensionen. Alle beschäftigten Personen (darunter Eheleute) zahlen in der Regel Beiträge für eine Altersversorgung. Das können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur betrieblichen Rentenkasse oder zum berufsständischen Versorgungswerk sein. Ausgenommen sind Beamte, die Anspruch auf eine Beamtenversorgung haben. Die Beitragszeiten lassen unterschiedlich hohe Anwartschaften auf Rente entstehen. Diese entsprechen der Summe aller Beiträge je nach Verdienst beziehungsweise dem Dienstalter. Kommt es zwischen den Eheleuten zur Scheidung, wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, um unterschiedliche hohe angefallene Rentenanwartschaften auszugleichen. Dies ist meist der Fall, da Frauen in der Regel weniger verdienen und auch Hausfrau wegen Kindererziehung gewesen sind. Wird ein Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaft) durchgeführt, teilt man alle erworbenen Ansprüche an eine Altersversorgung je zur Hälfte. Mit der Reform des Versorgungsausgleichs vom 12. 02. 2009 sind auch Betriebsrenten und private Rentenanwartschaften bei Scheidung zu teilen. In einem Ehevertrag können die Ehepartner den Verzicht auf Durchführung eines Versorgungsausgleiches festlegen.