Übergangsgeld Rente

Arbeitnehmer, die nach längerer Krankheit an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Übergangsgeld. Rente kann dabei unter Umständen am Ende der Maßnahme beantragt werden, wenn die Reha-Maßnahme nicht zu einem Erfolg geführt hat, denn eine erfolglose Rehabilitationsmaßnahme bildet eine Grundlage für den anschließenden Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Grundsätzlich aber soll durch die Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und die Zahlung von Übergangsgeld die Rente vermieden werden. Das Übergangsgeld wird immer dann vom Rentenversicherungsträger bezahlt, wenn die Entgeltfortzahlung beim Beginn der Rehabilitations-Maßnahme bereits ausgelaufen ist und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Rentenversicherungsträger zahlt neben dem Übergangsgeld auch die Beiträge zur Sozialversicherung. Auch im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgt bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Zahlung von Übergangsgeld. Rente und andere Sozialleistungen können während dieser Zeit aber nicht bezogen werden. Vielmehr dienen die Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Wiedereingliederung der Vermeidung eines Rentenantrags auf Erwerbsminderungsrente.