Überschussbeteiligung Rentenversicherung

Den rechtmäßigen Anspruch der privaten Kapitalanleger an der Überschussbeteiligung irgendeiner Rentenversicherung regelt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gemäß § 153. Es sind für Ermittlungen der Überschüsse sowie der Beteiligung der Versicherten an den Überschüssen privater Versicherungen gesetzliche Vorschriften einzuhalten. In der Regel entsteht die Überschussbeteiligung der Rentenversicherung mit den wachsenden Erträgen der Geldanlage. Wenigstens 90% dieser Erträge müssen den Versicherten zugutekommen und ihren Konten gutgeschrieben werden. Sind Überschüsse aus niedrigeren Leistungen und Kosten entstanden (Tarifkalkulation war zu hoch angesetzt), sind Versicherte entsprechend zu beteiligen. Die Überschussbeteiligung einer Rentenversicherung ist ein wichtiger Teil der Versicherungsleistung, die jedoch nicht garantiert werden kann. Die private Rentenversicherung garantiert lediglich den Kapitalaufbau durch eine Mindestverzinsung, die gegenwärtig gesetzlich mit 2,25% festgelegt ist. Überschüsse können, müssen aber nicht erwirtschaftet werden, auch wenn in der Vergangenheit stets Überschüsse erzielt wurden. Das hängt von den jeweiligen Versicherern ab. Erwirtschaftete Überschüsse werden den Versicherungsnehmern übertragen, um die sich eine auszuzahlende Rente erhöht.