Sonderausgabenabzug

Der Sonderausgabenabzug mindert das zu versteuernde Einkommen. Im § 10 des Einkommenssteuergesetzes ist geregelt, welche Aufwendungen zu den Sonderausgaben zählen. Sonderausgaben sind grundsätzlich von Betriebsausgaben und Werbungskosten zu unterscheiden. Das deutsche Steuerrecht sieht vier Arten von Sonderausgaben vor. Dies sind allgemeine Sonderausgaben, Altersvorsorgeaufwendungen, andere Vorsorgeaufwendungen und sonstige Aufwendungen. Grundsätzlich sieht das deutsche Steuerrecht einen pauschalisierten Sonderausgabenabzug vor. Bei nachweislich höheren Ausgaben lassen sich diese teilweise prozentual und bis zu einer maximalen Höhe absetzen. Der Sonderausgabenabzug für allgemeine Sonderausgaben beträgt zurzeit 36 Euro bei einer Einzel- beziehungsweise 72 Euro bei einer Zusammenveranlagung. Bei den Altersvorsorgeaufwendungen ist ein Sonderausgabenabzug, beispielsweise für die gesetzliche Rentenversicherung sowie für die Riester-, Rürup- und Eichel-Rente, möglich. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen umfassen beispielsweise die Arbeitslosen-, die Berufsunfähigkeits-, die Haftpflicht- und die Krankenversicherung. Seit 2010 können auch privatversicherte Personen ihre Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgabe vollständig geltend machen. Zu den sonstigen Sonderausgaben zählen Sanierungsmaßnahmen für selbstgenutztes Wohneigentum.

(Stand 08/2010)