Sonderausgaben Vorsorge

Sonderausgaben für Vorsorge können bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Darunter fallen Aufwendungen, mit denen für die eigene Zukunft vorgesorgt wird. Für Ruhestand, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit, Haftpflichtschäden wie auch für Unfälle können Versicherungen vereinbart werden, die die Steuerschuld mindern. Der Steuerzahler muss hinsichtlich der Sonderausgaben für Vorsorge zwischen Zahlungen für eine Basisversorgung im Ruhestand und sonstigen Aufwendungen unterscheiden. Für die private Ergänzung der gesetzlichen Rentenansprüche werden insbesondere Beitragszahlungen zur berufsständischen Versorgung und für die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt. Der Gesetzgeber plant, dass im Jahr 2025 alle innerhalb des Höchstbeitrags geleisteten Zahlungen als Sonderausgaben in vollem Umfang berücksichtigt werden. Eine sogenannte Günstigerprüfung vergleicht das Abzugsvolumen nach dem bis Ende 2004 geltenden Recht mit dem Abzugsvolumen der Gegenwart. Damit Schlechterstellungen vermieden werden, wird immer der höhere Betrag zugrunde gelegt. Günstigerprüfungen laufen bis zum Veranlagungszeitraum 2010. Ab 2011 soll das nach altem Recht akzeptierte Abzugsvolumen schrittweise abgebaut werden, wenn es um Sonderausgaben für Vorsorge geht.