Schulzeiten Rente

Die Schulzeiten betreffs Rente werden in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 01.12.2009 nur noch als eine Anrechnungszeit, ohne die Rente zu steigern, gezählt. Als Beitragszeiten werden gemeinhin Zeiten angerechnet, die mit einem Zahlen eines Beitrages verbunden sind. Dazu zählen Berufsausbildungszeiten, für die Beiträge entrichtet werden. Während der Schulzeiten betreffs Rente ist das nicht der Fall. Doch sie sind wichtig, um Wartezeiten zu erfüllen und einen Rentenanspruch zu sichern. Sie zählen zum Beispiel zur Wartezeit, die notwendig ist, um eine Altersrente für langjährig Versicherte zu erhalten. Die Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr werden dem Rentenversicherungsträger nicht automatisch mitgeteilt. Sie können im Rahmen der Kontenklärung nachgewiesen werden. Spätestens mit dem Rentenantrag muss der Nachweis über die Schulzeiten betreffs Rente erbracht werden. Als Nachweis dienen Zeugnisse oder gegebenenfalls Kopien von Studienbüchern sowie ein Nachweis der Ausbildungseinrichtung. Schulzeiten bedingen keinen Schulabschluss, um als Anrechnungszeiten gelten zu können. Berücksichtigung finden Schulzeiten betreffs Rente für maximal 8 Jahre.