Schwankungsreserve

Das Sozialgesetzbuch (§ 216 SGB VI) verpflichtet alle Träger der Rentenversicherung, eine Schwankungsreserve aufzustellen und bereitzuhalten, der alle Überschüsse aus Einnahmen der Rentenversicherung zugeführt werden müssen. Alle Betriebsmittel und die Rücklage ohne Verwaltungsvermögen gehören zur Reserve. Um die Kurzfristigkeit eines Einsatzes der Betriebsmittel (Mittel zur Deckung der ständigen Ausgaben sowie Mittel zum der Einnahme-Ausgabe-Schwankungen) zu gewährleisten, sind sie als liquide Mittel anzulegen. Damit die Betriebsmittel kurzfristig zur Verfügung stehen, sind die Versicherungsträger verpflichtet, diese liquide anzulegen. Der Begriff der Schwankungsreserve wurde 2003 vom Begriff der Nachhaltigkeitsrücklage abgelöst. Die Schwankungsreserve hatte stets die Funktion, unterjährige Schwankungen an Einnahmen auszugleichen. Durch eine Erhöhung des sogenannten Zielwertes dieser Reserve auf 1,5 Monatsausgaben der Rentenversicherung soll in Zeiten guter Beitragssituationen eine entsprechend höhere Reserve gebildet werden. So sollen auch längere Zeiten mit sich verschlechterten Beitragseinnahmen überbrückt werden können, ohne dass dies sofort eine Beitragserhöhung zur Folge hat. Diese erhöhte Flexibilität macht aus der Schwankungsreserve eine Nachhaltigkeitsrücklage.