Lebensversicherungen (Kapital bildende Versicherungen, Rentenversicherungen) können vorzeitig durch Kündigung oder Rücktritt sowie Anfechtung beendet werden. Die Versicherung muss bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Versicherungsnehmer einen errechneten Geldbetrag oder Rückkaufswert auszahlen. Ein Rückkauf der Versicherung ist jederzeit möglich. Eine Ausnahme bildet die Direktversicherung, die eine Kündigungsausschlussklausel enthält und einen Rückkauf vor dem 59. Lebensjahr nicht zulässt. Der Rückkaufswert wird aus dem Deckungskapital eines Versicherungszeitraumes (auch Beitragskalkulation genannt) errechnet. Alle eingezahlten Beiträge (zuzüglich marktüblicher Zinsen) werden abzüglich etwaiger anrechenbarer Abschlusskosten und Stornoabzugskosten sowie Risikoprämien als Deckungskapital einbezogen. In den ersten Jahren nach Abschluss einer Lebensversicherung ist der Rückkaufswert durch den Abzug der Kosten des Versicherers geringer als die eingezahlten Beiträge. Er umfasst je nach Versicherungsgesellschaft und Produkt wenigstens 40 % der Beitragssumme. In der Regel übersteigt ein Rückkaufswert erst nach fünf bis acht Jahren die Summe der eingezahlten Beiträge. Seit 01.01.2001 ist die Berechnung der Rückkaufswerte nach §169 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschrieben.
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