Kindererziehungszeiten

Die Kindererziehungszeiten sind die Zeiten, die der Versicherte für die Erziehung des Kindes geltend machen kann. Diese Kindererziehungszeiten werden so teilweise bei der Berechnung der Rente mit einbezogen. Für die Erziehungszeit für ein Kind, welches vor dem Jahr 1992 geboren wurde, kann eine Pflichtbeitragszeit von bis zu einem Jahr angerechnet werden. Bei Kindern, welche ab dem Jahre 1992 geboren wurden können Erziehungszeiten bis zu 3 Jahre berücksichtigt werden. Die Elternteile, welche zu der gleichen Zeit für die Erziehung von gleich mehreren Kindern verantwortlich sind, wird die angerechnete Zeit um den Zeitraum der gleichzeitigen Erziehungszeit verlängert. Seit dem 01.07.2000 werden den Versicherten während der Inanspruchnahme der Kindererziehungszeiten die Beiträge zur Rentenversicherung in der Höhe des durchschnittlichen Einkommens gutgeschrieben. Für jedes Jahr Erziehungszeit erhält das erziehende Elternteil seit dem 01.07.2009 so einen Rentenbetrag von 27 Euro monatlich in den neuen Bundesländern bzw. von 24 Euro in den alten Bundesländern.

(Stand 08/2010)