Kindererziehungsleistung

Mit Kindererziehungsleistung bezeichnet der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch §§ 294 bis 299 Leistungen (Geldzahlungen) an Mütter für deren Kindererziehung. Diese Leistungen werden auch dann gezahlt, wenn kein eigener Rentenanspruch bestehen sollte. Die Kindererziehungsleistung muss, wenn keine Altersrente bezogen wird, beantragt werden; bei Rentenbezug wird sie mit der Rente ausbezahlt. Kindererziehungsleistung erhalten Mütter der alten Bundesländer, die vor 1921 geboren sind; Mütter aus den neuen Bundesländern müssen vor 1927 geboren sein, um in den Genuss der Kindererziehungsleistung für jede Lebendgeburt zu kommen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, wird die Leistung nur für Geburten innerhalb Deutschlands gezahlt. Seit dem 01.07.2009 beträgt die Höhe in den alten Bundesländern 27,20 Euro für jedes Kind. Sie entspricht somit dem aktuellen Rentenwert. In den neuen Bundesländern gilt derzeit noch ein niedrigerer Rentenwert, weshalb die Leistung hier für jedes Kind 24,13 Euro beträgt. Die Kindererziehungsleistung darf generell nicht auf andere Sozialleistungen wie beispielsweise Sozialhilfe angerechnet werden.

(Stand 08/2010)