Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Rente vor der Regelaltersgrenze zu erhalten heißt nicht gleichzeitig, das Arbeitsleben zu verlassen. Der Gesetzgeber erlaubt eine weitere Beschäftigung bei Beachtung von Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in gewissem Umfang und hat das im § 313 Sozialgesetzbuch VI geregelt. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeitsrenten) wurden vor dem 01.01.2001 in Renten wegen teilweiser und wegen voller Erwerbsminderung unterschieden. Dabei entsprechen Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung der bis zum 31.12.2000 zugesprochenen Berufsunfähigkeitsrente. Bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kommt es daher darauf an, ob Renten vor oder nach dem Änderungstermin gewährt wurden. Bei der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente nach dem Recht vom 31.12.2000 und der Rente für Bergleute wird eine individuelle Hinzuverdienstgrenze für jeden Rentner vom Versicherungsträger ermittelt. Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind mit einem Verdienst von maximal 400 Euro je Monat festgelegt. Ein darüber hinaus gehender Verdienst vermindert teilweise oder ganz die Rente.