Hinterbliebenenrenten

Verstirbt der Ehepartner, besteht für den Ehegatten der Anspruch auf Hinterbliebenenrenten. Zu den Voraussetzungen gehört, dass der Verstorbene die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat oder schon zu den Rentenbeziehern gehörte. Hinterbliebenenrenten werden immer dann an den Ehepartner gezahlt, wenn zum Todeszeitpunkt eine rechtsgültige Ehe bestand. Auf allgemeine Wartezeiten sind unter anderem Beitragszeiten, für die Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden, Kindererziehungszeiten und auch Zeiten aus einer geringfügigen Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge geleistet hat, anzurechnen. Darüber hinaus gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn der Tod die Folge aus einem Arbeitsunfall, der Wehrzeit oder des Zivildienstes ist. Dann reicht bereits ein Pflichtbeitrag aus. Für diejenigen, die zu den Berufsanfängern gehören, wird eine Wartezeit ebenfalls angerechnet. Volle Hinterbliebenenrenten werden gezahlt, wenn der Ehepartner das 45. Lebensjahr vollendet hat, ein waisenrentenberechtigtes Kind unter 18 Jahren erzogen wird, der überlebende Partner lediglich vermindert erwerbsfähig ist, oder ein behindertes Kind versorgt werden muss.