Grundsicherung Rente

Grundsicherung bei Rente hat die bis 2003 geltende Sozialhilfe für Rentner abgelöst, um eine bedarfsorientierte Grundversorgung zu sichern. Sie liegt über dem Sozialhilfesatz und wird in der Regel ohne Vermögensanrechnung von nahen Verwandten wie Eltern und eigenen Kindern gewährt. Leistungen der Grundsicherung bei Rente werden nach Antrag beim Grundsicherungsamt oder Sozialamt gezahlt. Der Grundsicherungsantrag ist kein Antrag auf Sozialhilfe. Für jeweils 12 Monate gibt es diese Grundversorgung für Rentner und sonstige dauerhaft aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedene. Dann muss ein neuer Antrag gestellt werden. Eine Bewilligung erfolgt nach Prüfung der Bedürftigkeit ähnlich wie bei der Sozialhilfe. Wenn Rente und sonstige Einnahmen nicht ausreichen, den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, werden unter anderem auch normale Wohnungs- und Heizungskosten mit der Grundsicherung bei Rente übernommen. Einnahmen aus Vermietung und Zinsen aus Geldanlagen müssen bei Antragstellung angegeben werden, ebenso Unterhaltsansprüche von einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner. Eine selbstgenutzte Immobilie gilt als nicht anrechenbares Vermögen.