Geringfügige Beschäftigungen Rente

Seit 1999 kann auch für geringfügige Beschäftigungen Rente bezogen werden, obwohl die beschäftigte Person selbst keine Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt. Die geringfügige Beschäftigung ist ein Sonderfall, in dem lediglich der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag in Höhe von 12 % des Einkommens aus der geringfügigen Beschäftigung an die Rentenversicherung abführt. Werden geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten ausgeübt, so beträgt der pauschale Rentenversicherungsbeitrag 5 % des Einkommens. Um für geringfügige Beschäftigungen Rente zu beziehen, ohne selbst Beiträge zur Rentenversicherung zahlen zu müssen, darf das regelmäßige monatliche Einkommen den Betrag von 400 EUR nicht überschreiten. Eine Begrenzung der Stundenzahl, wie sie vor dem 01.04.03 bestand, gibt es nicht mehr. Überschreitet das regelmäßige Einkommen den Betrag von 400 EUR und beträgt maximal 800 EUR, so handelt es sich um die Gleitzone, in der ein geringer Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung anfällt. Soll für geringfügige Beschäftigungen Rente in einem höheren Umfang bezogen werden, so besteht die Möglichkeit freiwilliger Eigenbeiträge.