Schule und Studium sowie Lehre sind Ausbildungszeiten, die bei einer Berechnung der Rente berücksichtigt werden. Unterschiede gibt es bei der Bewertung als Beitragszeiten oder beitragsfreie Zeiten. In der Schul- und Hochschulausbildung werden keine Beiträge gezahlt. Sie finden bei der Rentenberechnung als beitragsfreie Zeiten Berücksichtigung. Pflichtbeiträge werden in der Regel in Berufs-Ausbildungszeiten betreffs Rente geleistet. Dazu gehört vor allem die Lehrzeit. Meist wird diese Zeit als erste Beitragszeit auf einem Versichertenkonto ausgewiesen. Mit der Rentenreform werden Schulzeiten und Berufs-Ausbildungszeiten betreffs Rente neu bewertet. Zeiten der Schulausbildung und des Studiums ab dem 17. Lebensjahr finden maximal für 8 Jahre rentenrechtliche Anerkennung. Darin enthalten sind auch Beitragszeiten aus Berufs-Ausbildungszeiten betreffs Rente. Studienzeiten gelten als sogenannte Anrechnungszeiten, die zum Beispiel für das Erfüllen von versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine mögliche Erwerbsminderungsrente Bedeutung haben. Wichtig sind alle Schul- und Hochschulzeiten auch für den Nachweis der Mindestversicherungszeit von 35 Jahren, um eine Altersrente für langjährig Versicherte beanspruchen zu können.