Berücksichtigungszeiten Rente

Die Berücksichtigungszeiten zur Rente dienen dem Versicherten dazu, dass der Anspruch auf die Altersrente aufrecht erhalten wird. Zu den Berücksichtigungszeiten zur Rente zählen die Zeiten, in welchen der Versicherte eine Person gepflegt hat, ohne dies im Rahmen einer Berufstätigkeit zu tun. Auch die Zeiten der Erziehung der Kinder werden mit berücksichtigt. Bei der Berechnung der Kindererziehung wird die Zeit von der Geburt des Kindes bis zu dem vollendeten 10. Lebensjahr berücksichtigt. Werden mehrere Kinder zeitgleich erzogen, so endet die Berücksichtigungszeit mit dem 10. Geburtstag des jüngsten Kindes. Durch diese Berücksichtigungszeiten zur Rente entsteht dem Versicherten jedoch keine Erhöhung der Rente. Auch der Rentenanspruch kann durch diese Zeiten nicht begründet werden. Diese Berücksichtigungszeiten zur Rente können die Anwartschaft der Rente aufrechterhalten und können sich auch indirekt rentensteigernd auswirken, da diese beitragsfreien Zeiten in die Bewertung mit einfließen. So werden die Berücksichtigungszeiten bei einigen Renten auf eine Wartezeit von 35 Jahren mit angerechnet.