Die Berufsunfähigkeit verhindert dauerhaft eine teilweise oder vollständige Ausübung des Berufes durch Krankheit, Unfall oder Invalidität. Sie wird ärztlich attestiert. Eine weitere begrenzte Erwerbsfähigkeit kann jedoch auch gegeben sein. Hier können in der Regel leichte Tätigkeiten im Rahmen der Zumutbarkeit im selben oder in anderen Berufen mit einer begrenzten Arbeitsstundenzahl ausgeübt werden. Kann man nur noch weniger als 6 Stunden arbeiten, spricht man von Berufsunfähigkeit.Die Rentenreform vom 01.01.2001 hat die Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung für nach dem 02.01.1961 Geborene aufgehoben. Sie wird im Rahmen der Rentenreform ersetzt durch den umfassenderen Begriff der Erwerbsunfähigkeit. Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergibt sich aus einer noch möglichen Stundenzahl von täglich maximal 6 Stunden. Beträgt die Stundenzahl weniger als drei Stunden täglich, wird die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt. Die Nichtausübung des bisherigen Berufes bedeutet nicht zwangsläufig den Erhalt einer Rente. Eine Schwerbehinderung von wenigstens 50 % ist für einen Rentenbezug notwendig und nachzuweisen.
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