Beitragsüberwachung

Die Beitragsüberwachung wird von den Rentenversicherungsträgern durchgeführt und ist im Sozialbuch SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung in § 212 seit 12.12.1998 neu geregelt. Es werden der Beitragseinzug sowie die Beitragsüberwachung festgelegt. Dieses Gesetz trennt erstmals die Zuständigkeit für den Einzug und die Überwachung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Krankenversicherungen sind für den Einzug der Beiträge zuständig. Die Rentenversicherungen übernehmen die Prüfung der Betriebe einschließlich der Beitragsüberwachung. Sie sind zuständig für die Überwachung einer rechtzeitigen und vollständigen Beitragszahlung. Eine Ausnahme gilt für die Rentenversicherungsträger, denen die rechtzeitige sowie vollständige Zahlung der Beiträge von versicherungspflichtigen Selbstständigen obliegt. Bis zum 15. eines Folgemonats sind die Beiträge des vorangegangenen Monats zu begleichen. Die Rentenversicherungsträger erheben bei späterer Zahlung entsprechende Versäumniszuschläge. Die Beitragsüberwachung durch die Rentenversicherungsträger ist verbunden mit der Prüfung der Meldepflichten und der Richtigkeit der Beitragszahlungen. Eine Prüfung wird regelmäßig, in der Regel alle vier Jahre, durchgeführt. Sie wird üblicherweise zwei Wochen vorher beim Arbeitgeber angekündigt.