Beitragssatz Rente

Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert Renten und Leistungen durch Beiträge. Diese Versicherungsbeiträge teilen sich bei versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen je zur Hälfte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Eine Ausnahme verzeichnet die Knappschaftsversicherung. Hier zahlt der Arbeitgeber die Differenz zwischen knappschaftlichem Beitragssatz und allgemeinem Beitragssatz der Rente / Gesetzlichen Rentenversicherung. Die Einzugsstelle des Sozialversicherungsbeitrages ist die jeweilige zuständige Krankenkasse, die dem zuständigen Rentenversicherungsträger die ihm zustehenden Beiträge überweist. Freiwillig Rentenversicherte sowie versicherungspflichtige Selbstständige müssen für den vollen Beitrag allein aufkommen. Der jeweilige Versicherungsbeitrag zur Rentenversicherung wird nach einem festgelegten Prozentsatz (Beitragssatz zur Rente) von der vom Gesetzgeber bestimmten Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ist der Beitragssatz nicht mehr wirkend. Der gegenwärtige Beitragssatz zur Rente / Gesetzlichen Rentenversicherung von 19,9 % gilt seit 2007. Der Beitragssatz hat Wirksamkeit innerhalb der gültigen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, die für 2010 in den neuen Bundesländern bei monatlich 4.650 Euro und in den alten Bundesländern bei monatlich 5.500 Euro liegt.

(Stand 08/2010)