Beitragsgeminderte Zeiten

Beitragsgeminderte Zeiten sind Zeiten innerhalb eines Monats, die mit Beitragszeiten und mehreren anderen Zeiten wie Zurechnungszeit und Ersatzzeit oder Anrechnungszeit belegt sind. Sie werden bei der Rentenberechnung besonders bewertet und sind im Sozialgesetzbuch (§ 54 II SGB VI) entsprechend geregelt. Die Beitragszeiten (meist nur geringer Verdienst) sollen wenigstens einer beitragsfreien Zeit gleichgestellt werden. Es erhalten sowohl Beitragszeiten als auch beitragsgeminderte Zeiten Entgeltpunkte. Durch eine Gesamtleistungsbewertung (Verfahren zur Leistungsbewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten) wird der allgemeine Durchschnitt aller Beitragszeiten ermittelt, die ein Beitragszahler in seinem Leben als Versicherter erzielt hat. Der Durchschnittswert errechnet sich aus einer Vergleichsbewertung vollwertiger Beiträge oder als Grundbewertung aller Beiträge. Beitragsgeminderte Zeiten erhalten einen Zuschlag von Entgeltpunkten. Sie erhalten letztendlich wenigstens einen Wert, der einer beitragsfreien Zeit entspricht. Insbesondere kommt es zur Bewertung von Zeiten der Berufsausbildung (Zusammentreffen von Beitragszeiten und Fachschulausbildung). Bewertet werden weiterhin Beitragszeiten, die Anrechnungszeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug oder Krankheit mit Beitragsleistung darstellen.