Außergewöhnliche Belastungen Rente

Nicht nur berufstätige Menschen senken ihre Steuerlast durch außergewöhnliche Belastungen. Rente wird nach dem Alterseinkünftegesetz ebenfalls besteuert, wenn sie den jeweiligen Freibetrag überschreitet und so können auch Rentner gewisse Kosten steuermindernd einsetzen. Ausgaben, die als außergewöhnliche Belastungen Rente und Haushaltseinkommen schmälern, reduzieren den zu versteuernden Anteil der Rente, wenn sie die Grenze der zumutbaren Belastung überschreiten. Regelmäßig erkennt das Finanzamt Kosten einer Heimunterbringung oder eine Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung an. Krankheits- und Arztkosten zählen ebenfalls zu den außergewöhnlichen Belastungen. Rente wird als Einkommen genauso gewertet wie jedes Erwerbseinkommen. Daher können auch Arzneimittel, die vom Arzt zwar verordnet werden, deren Kosten die Krankenkasse aber nicht übernimmt, die Steuerlast reduzieren. Zu den außergewöhnlichen Belastungen der Rente zählen dann auch allgemeine Stärkungsmittel und Verbandsmaterial, Massagen, Fangopackungen oder Krankengymnastik sowie Hilfsmittel in Form von Prothesen, Brillen, Hörgeräten und Schuheinlagen. Krankenhauskosten, Trinkgelder für Pflegepersonal, Kuraufenthalte, Heilpraktiker-Honorare, Beerdigungskosten und Fahrtkosten für Arztbesuche werden außerdem anerkannt.