Der Arbeitnehmerpauschbetrag stellt einen abzugsfähigen Betrag der Werbungskosten dar. Die gesetzlichen Grundlagen dazu werden im Einkommensteuergesetz in Paragraph 9a Satz 1 Nummer 1a mit der Bezeichnung 'Pauschbeträge für Werbungskosten' geregelt. Diesen Betrag kann ein Arbeitnehmer bei jeder Steuererklärung als pauschalen Betrag geltend machen. Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen. Bei der Steuererklärung für die Einkünfte aus dem Jahr 2004 lag dieser pauschale Betrag bei 920 Euro, er kann sich aber in jedem Veranlagungszeitraum ändern. Durch diese Festsetzung wird die Verwaltung der Finanzbehörden erleichtert. Der Arbeitnehmer darf allerdings bei der Steuererklärung auch einen höheren Betrag als den jeweils aktuellen Arbeitnehmerpauschbetrag geltend machen. Dieser höher angesetzte Betrag muss durch den Arbeitnehmer glaubhaft begründet und belegt werden. Der abzugsfähige Arbeitnehmerpauschbetrag wird dabei nur bis zu einer maximalen Höhe der gesamten Einnahmen aus der nichtselbstständigen Arbeit anerkannt. Dadurch wird vermieden, dass dieser abzugsfähige Pauschbetrag zu negativen Einkünften führt.
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