Arbeitnehmeranteil Rente

Grundsätzlich sind bei der Deutschen Rentenversicherung alle Arbeitnehmer pflichtversichert, darüber hinaus aber auch Auszubildende, Eltern während der Kindererziehungszeit, Behinderte in anerkannten Werkstätten, Wehr- und Zivildienstleistende sowie nicht erwerbstätige Pflegepersonen. Diese Zielgruppen müssen kontinuierlich einen Arbeitnehmeranteil zur Rente zahlen, wobei die monatlich zu leistenden Rentenbeiträge von aktuell 19,9 % des Bruttoeinkommens vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu erbringen sind. Vom ersten Tag der Arbeitsaufnahme besteht auf Seiten des Arbeitgebers die bindende Pflicht, den Beschäftigten bei der Rentenversicherung anzumelden. Im Anschluss daran erhält der Arbeitnehmer seinen Sozialversicherungsausweis. Als Einzugsstellen gelten die Krankenkassen, an die der Arbeitgeber seinen zu leistenden Anteil und den Arbeitnehmeranteil zur Rente weiterleiten muss. Für bestimmte Personengruppen gilt keine gesetzliche Versicherungspflicht, womit der Arbeitnehmeranteil zur Rente nicht, wie bei den Pflichtversicherten, in Höhe von 50 % zu zahlen ist. Zu den nicht versicherten Personen gehören Richter, Beamte, Altersrentner, geringfügig Beschäftigte, Berufssoldaten, Zeitsoldaten sowie auch die satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften.