Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Als Arbeitnehmerähnliche Selbstständige gelten diejenigen, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Der Gesetzgeber hat das im Sozialgesetzbuch (§ 2 Nr. 9 SGB VI) geregelt. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind verpflichtet, den jeweils gültigen vollen Beitragssatz in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Zu diesem Personenkreis gehören Selbstständige, die keine der Versicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmer beschäftigen. Sie sind auf Dauer und zum Großteil für einen Auftraggeber tätig. Feststellungskriterien sind unter anderem das Erhalten fester Bezüge oder das Entstehen von Urlaubs- und Überstundenansprüchen. Ob Personen, formal mit einem Gewerbeschein ausgestattet, als Arbeitnehmerähnliche Selbstständige anzusehen sind, entscheidet der Rentenversicherungsträger. Eine Betriebsprüfung kann schnell feststellen, welche Personen als Arbeitnehmerähnliche Selbstständige in einem Unternehmen arbeiten. Diese müssen eventuell mit hohen Sanktionen und Beitragsnachzahlungen für die letzten fünf Jahre rechnen. Das Unternehmen haftet als Auftraggeber eines nicht bei der Versicherung gemeldeten Scheinselbstständigen bis vier Jahre (bei Vorsatz bis 30 Jahre) rückwirkend. Für diese Zeit sind die gesamten Sozialversicherungsbeiträge einschließlich des Arbeitnehmeranteils nachträglich zu entrichten.