Altersrente nach Altersteilzeitarbeit

Für die Altersrente nach Altersteilzeit gelten aufgrund der speziellen Umstände besondere Regelungen. So erhalten Arbeitnehmer, die vor 1952 geboren sind, schon mit der Vollendung des 60. Lebensjahres die Altersrente nach Altersteilzeit, wenn sie mindestens zwei Jahre lang ihre Tätigkeit in Form der Altersteilzeit ausgeübt haben. Darüber hinaus müssen sie mindestens 8 der letzten 10 Jahre vor dem Rentenbeginn pflichtversichert beschäftigt gewesen sein und eine 15-jährige Wartezeit erfüllen. Im Rahmen der stufenweisen Erhöhung des Renteneintrittsalters wird das Mindestalter für die Beantragung der Altersrente nach Altersteilzeit schrittweise auf das 63. Lebensjahr erhöht. In beiden Fällen müssen Abschläge auf die Altersrente nach Altersteilzeit in Kauf genommen werden. Ein abschlagsfreier Rentenbeginn nach der Altersteilzeit ist erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Diese Altersgrenze ist nicht von der schrittweisen Erhöhung des Renteneintrittsalters bis zum 67. Lebensjahr betroffen. Arbeitnehmer, die ab 1952 geboren sind, können die Altersrente nach Altersteilzeit nicht mehr in Anspruch nehmen.