Abtretung Rente

Die Abtretung der Rente bezeichnet die Übertragung des Rentenanspruchs auf eine dritte Person oder Firma. Durch einen Vertrag wird die Übertragung eines Teils oder der gesamten Rente auf einen Gläubiger festgeschrieben. Der Gesetzgeber erlaubt eine Abtretung der Rente, wenn es pfändbarem Arbeitseinkommen gleichkommt. Hat zum Beispiel ein Versicherter einen mit einer Abtretungsklausel versehenen Darlehensvertrag geschlossen, kann die Forderung gegen den Rentenversicherungsträger an den Darlehensgeber übergehen. Der Rentenversicherungsträger muss nun den pfändbaren Teil der Rente unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO an den Darlehensgeber zahlen. Diese abzutretende Forderung aus der Rente wird durch Vorlage der Abtretungserklärung gegenüber dem Träger der Rentenversicherung angezeigt. Damit darf die Rentenversicherung nicht mehr ausschließlich an den Rentner zahlen. Bei der Ehescheidung kommt es häufig im Rahmen des Versorgungsausgleiches zu einer Abtretung der Rente. Hat ein Ehepartner mehr Beitragszeiten angesammelt als der Ex-Partner, muss er Rentenansprüche abtreten, auch wenn diese Ansprüche an Beitragszeiten aus Kindererziehungszeiten resultieren.