AfA Rente

Als offiziell anerkannte Abkürzung wird der Begriff AfA für die Absetzung für Abnutzung verwendet (Begriff AfA steht unter anderem für Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen in der SPD und Allgemeiner freier Angestelltenbund) und ist ein Begriff der Einkommenssteuer-Gesetzgebung. AfA und Rente stehen nur in einem indirekten Zusammenhang, da die AfA Einfluss auf das zu versteuernde Einkommen haben kann. Zum Beispiel ist eigenes Einkommen der Hinterbliebenen (das kann auch schon versteuertes Einkommen sein) auf Witwen- und Witwerrenten und Waisenrenten an über 18 Jahre alte Kinder sowie Erziehungsrenten anzurechnen. Eine Wertminderung nach einer sogenannten AfA-Tabelle (legt Nutzungsdauer sowie Herstellungs- und Anschaffungskosten von Gütern und von Immobilien fest) verringert die Einkommen, die wiederum Grundlage eines zu versteuernden Einkommens sind. Doch sind Versicherungsbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung auf der Berechnungsgrundlage des gesamten Einkommens zu zahlen. Damit kann eine AfA die Rente nicht beeinflussen. AfA und Rente sowie weitere Einkommen wirken sich hingegen auf ein zu versteuerndes Einkommen aus.