Abschlag bei vorzeitiger Altersrente

Trotz der stufenweisen Erhöhung des Renteneintrittsalters durch das Gesetz zur Reform der Renten aus dem Jahr 2001 haben Arbeitnehmer noch immer die Möglichkeit, vor dem Eintritt des für sie maßgebenden Rentenalters Rente zu beziehen. Da dieses aber zu einer verlängerten Rentenzahlung und gleichzeitig einer verkürzten Dauer der Beitragszahlung führt, wird ein Abschlag bei vorzeitiger Altersrente berücksichtigt. Diese Rentenreduzierung beträgt für jeden Monat des Rentenbeginns vor dem regulären Termin 0,3 % und somit 3,6 % für jedes Jahr. Der früheste Rentenbeginn für langjährig Versicherte ist mit der Vollendung des 63. Lebensjahres möglich, wenn bis dahin 35 Beitragsjahre erfüllt sind. Da das Renteneintrittsalter ab dem Jahr 2012 stufenweise bis zum 67. Lebensjahr angehoben wird, kann der Abschlag bei vorzeitiger Altersrente dann bis zu 14,4 % betragen. Der Abschlag bei vorzeitiger Altersrente bleibt auch über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus bestehen und hat lebenslange Wirkung. Selbst die Witwen- und Waisenrente ist von dem Abschlag betroffen.