Abschlag bei Renten wegen Todes

Verringerungen bei den Rentenzahlungen treffen nach dem Gesetz zur Reform der Renten, das im Jahr 2001 in Kraft getreten ist, unter Umständen auch auf die Hinterbliebenenrente zu. Einen Abschlag bei Renten wegen Todes berücksichtigt der Rentenversicherer immer dann, wenn ein Versicherter verstirbt, bevor er das 63. Lebensjahr vollendet hat. Rente wegen Todes, also Hinterbliebenenrente, erhalten Witwen und Witwer sowie Waisen, wenn sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Der Abschlag bei Renten wegen Todes wird sowohl auf die Witwen- oder Witwerrente als auch auf die Halbwaisenrente angerechnet. Danach erfolgt eine Rentenkürzung um 0,3 % für jeden Monat, den die verstorbene Person vor dem Renteneintrittsalter von 63 Jahren verstorben ist. Der Abschlag bei Renten wegen Todes ist auf einen Höchstbetrag von 10,8 % begrenzt. Lediglich die Vollwaisenrente und der Kinderzuschlag zur Witwen- oder Waisenrente sind nicht von einem Abschlag betroffen.