Abschlag bei Erwerbsminderungsrente

Mit der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Jahr 2001 wurde unter anderem ein Abschlag bei Erwerbsminderungsrente beschlossen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind und ihrem Beruf nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nachgehen können, keine mit der Regelaltersrente vergleichbare Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente beziehen können wie noch vor der Reform. Abhängig vom Lebensalter muss jeder Arbeitnehmer, der vor Vollendung des 63. Lebensjahres wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit aus dem Berufsleben ausscheidet, einen Abschlag bei Erwerbsminderungsrente in Höhe von 0,3 % für jeden Monat bis zum Erreichen dieses Renteneintrittsalters in Kauf nehmen. Der Höchstbetrag für den Abschlag bei Erwerbsminderungsrente beträgt 10,8 %. Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres Erwerbsminderungsrente erhalten, sind somit von dem vollen Abschlag betroffen. Ab dem Jahr 2012 wird das Renteneintrittsalter für eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsente stufenweise bis zum 65. Lebensjahr angehoben. Gleichzeitig wird dann die Zurechnungszeit auf das 60. Lebensjahr ausgedehnt.