Prokura

Eine Prokura ist die Ermächtigung eines Prokuristen zur Durchführung von gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen und Geschäften in Verbindung mit einer Handelstätigkeit. Der Mitarbeiter des Unternehmens ist damit zeichnungsberechtigt. Die Prokura wird, da es sich um eine handelsrechtliche Vollmacht handelt, im Handelsregister eingetragen. Der Gesetzgeber hat die Prokura umfassend ausgestaltet, damit sie leicht von einer einfachen Vollmacht unterschieden werden kann. Sie muss außerdem vom Inhaber des Handelsgeschäfts (bei der GmbH durch die Gesellschafter) offen erteilt werden. Eine stillschweigende Erteilung ist im Gegensatz zur Handlungsvollmacht nicht erlaubt. Prokuristen sind angestellte Unternehmensmitarbeiter, die vom Kaufmann an sie delegierte Aufgaben lösen. Die hauptsächliche Verantwortung bleibt beim Firmeninhaber. Einem Prokuristen ist es untersagt, Privatgeschäfte des Kaufmanns, die Veräußerung von Grundstücken oder die Unterzeichnung einer Bilanz und Steuererklärung vorzunehmen. Bei Pflichtverletzung kann ein Schadensanspruch die Folge sein. Absichern kann sich der Prokurist und alle weiteren leitenden Mitarbeiter mit einer individuell anpassbaren D & O Versicherung, die das Unternehmen abschließen muss.

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