Gefahr-Erhöhung

Da in einem Versicherungsvertrag oftmals eine Gefahrtragung für eine benannte Gefahr vereinbart wird, ergeben sich bei einer Gefahr-Erhöhung bestimmte Pflichten und Rechtsfolgen für Versicherungsnehmer und Versicherer. Das im Vertrag aufgeführte Gefährdungsrisiko ist die allgemeine Geschäftsgrundlage für eine Leistungserfüllung. Erhöht beziehungsweise ändert sich ein solches Risiko während der Vertragszeit, hat dies Auswirkungen auf die weitere Vertragsanpassung und die Leistungspflicht eines Versicherers. Wird beispielsweise an einem Wohngebäude ein Baugerüst aufgestellt, steigt das Risiko für einen Einbruch in Wohnungen. Der Versicherungsnehmer darf nicht ohne Einverständnis des Versicherungsunternehmens eine Gefahr-Erhöhung vornehmen. Ebenso muss er diese unterbinden, wenn Dritte dies vorhaben. Ist es zu einem vom Vertrag abweichenden Gefährdungsrisiko gekommen und erlangt ein Versicherter darüber Kenntnis, muss er umgehend seinen Versicherer darüber informieren. Wird eine Gefahr-Erhöhung einem Versicherer nicht angezeigt, kann dieser den Vertrag fristlos kündigen. Folgenschwer wird für einen Versicherten das Eintreten eines Versicherungsfalles, wenn eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt und der Versicherer sich auf die Leistungsfreistellung berufen kann.

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