Gefährdungshaftung

Unter dem Begriff Gefährdungshaftung (das Gegenteil von Verschuldungshaftung) ist zu verstehen, dass es in bestimmten Schadensfällen ohne Belang ist, ob dem Schadensverursacher auch eine tatsächliche Schuld trifft oder nicht. Ohne dass sich ein Verursacher des Schadens inkorrekt und den Gesetzen zuwider verhalten hat, kann aus der bestehenden besonderen Haftung resultieren, den entstandenen Schaden vollständig ersetzen zu müssen. Der Gesetzgeber hat beispielsweise die Gefährdungshaftung im Zusammenhang mit dem Führen und Besitz eines Kraftfahrzeuges erklärt. Gleiches trifft auf die Haltung von Hunden und Pferden zu. Abgesichert wird die Gefährdungshaftung in der Regel mit einer Haftpflichtversicherung für die entsprechenden Bereiche. Da die Risiken mit dem Führen von Fahrzeugen besonders hoch sind, hat der Gesetzgeber den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung zur Bedingung für die Zulassung und das Bewegen auf öffentlichen Straßen und Plätzen gemacht. Nicht selten passieren durch Bremsversagen oder Reifenplatzer Unfälle mit Dritten, wobei den Fahrer direkt keine Schuld trifft, dennoch für die Schäden gehaftet werden muss.

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