Fragen und Antworten

Welche Änderungen hat es bei der Witwenrente gegeben?

Die neue Witwen- / Witwerrente beträgt 25 % der Altersrente des / der verstorbenen Versicherten (kleine Witwen- / Witwerrente), aber diese Leistung ist auf zwei Jahre begrenzt. Die Rente erhöht sich bei Kindererziehung, bei Vollendung des 45. Lebensjahres bzw. bei Erwerbsminderung auf 55 % (große Witwen- / Witwerrente). Witwen bzw. Witwer, die Kin­der erzogen haben, erhalten zusätzlich für das erste Kind einen Zuschlag in Höhe von zwei Entgeltpunk­ten. Für das zweite und jedes weitere Kind beträgt der Zuschlag jeweils ein Entgeltpunkt. Auch überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben Anspruch auf eine Witwen- / Witwerrente. Ist der Ehe- / Lebenspartner vor dem 01.01.2005 verstorben oder wenn zu diesem Zeitpunkt eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bereits bestand und ein Partner älter als 40 Jahre war, gilt weiterhin das „alte“ Hinterbliebenenrecht. Für diese Personen wird aus Vertrauensschutzgründen eine kleine Witwen-/Witwerrente ohne zeitliche Begrenzung ge­zahlt. Die große Witwen-/ Witwerrente beträgt 60 % der Rente der verstorbenen Versicherten. In diesen Fällen wird der Zuschlag für Kindererziehung allerdings nicht gewährt.