Fragen und Antworten

Warum wird das Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet?

Einkommen wird aufgrund der Unterhaltungsfunktion der Hinterbliebenenrente auf die Hinterbliebenenrente mit angerechnet. Wer über eigene Einkünfte verfügt, hat bereits zu des Partners-Lebzeiten diesem gegenüber einen geringeren Unterhaltsanspruch, als ein Ehe- / Lebenspartner, der über kein eigenes Einkommen verfügt. Im Allgemeinen gilt, dass in dem Maße, in dem Erwerbs-, Erwerbser­satzeinkommen und Vermögen besteht, die Unterhaltsersatzfunktion der Witwen- / Witwer­rente an Bedeutung verliert – das kann bis zu den so genannten Null-Renten führen. Für ältere Ehepaare oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft vor dem 1.1.2002 bestand und mindestens ein Partner älter als 40 Jahre ist oder wenn der Ehe- oder Lebenspartner bereits vor dem 1.1.2002 verstorben ist, wird im Rahmen der Einkommensanrechnung nur Erwerbs- und Erwerbsersatz­einkommen zugrunde gelegt.