Ratgeber

Unterhaltsrecht Ratgeber

Der Begriff Unterhalt steht für Leistungen, die zur Sicherung des Lebensbedarfs einer bestimmten Person erbracht werden. Kann eine bedürftige Person ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten, gewährt der Gesetzgeber ein Unterhaltsrecht. Hier kann es sich beispielsweise um Verwandtenunterhalt handeln, in diesen Bereich fallen beispielsweise der Eltern- und der Kindesunterhalt (§§ 1601 bis 1615 BGB). Leistungsträger können Verwandte in gerader Linie wie Eltern oder Kinder sein. Auch infolge einer Ehe kann es bei Trennung und Scheidung zur Berechtigung auf Unterhaltsleistungen durch den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten kommen:

  • Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)
  • Unterhalt nach Scheidung (§§ 1569 ff. BGB)

Auch nach dem Ende einer eheähnlichen Gemeinschaft kann unter bestimmten Umständen eine Unterhaltsverpflichtung nach dem Unterhaltsrecht bestehen. Dies kann nach § 1615l BGB der Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt sein (von Mutter oder Vater), der Erziehungsunterhalt muss mindestens für die ersten drei Lebensjahre des Kindes gezahlt werden. Im Anschluss kann nach einer Einzelfallprüfung eine längere Zahlung des Unterhalts fällig werden.

Wann besteht Unterhaltsanspruch?

Die Regelungen zum Familienunterhalt (§§ 1360 bis 1360b BGB) besagen, dass in einer intakten Familie in der Regel beide Ehepartner zum Familienunterhalt beitragen müssen. Der Ehegatte, der für die Führung des Haushalts zuständig ist, erfüllt diese Verpflichtung bereits durch die Haushaltsführung selbst. Im § 1601 BGB ist die Rechtsgrundlage für eine bestehende Unterhaltspflicht geregelt. Die Verpflichtung zum Unterhalt besteht bei Verwandten in gerader Linie aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses. Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch ist neben der Bedürftigkeit des Anspruchsstellers auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsleistenden. Nach einer Scheidung kann Unterhaltsanspruch bestehen:

  • bei Betreuung des Kindes (§ 1570 BGB)
  • aus Gründen des Alters (§ 1571 BGB)
  • bei Erkrankungen und körperlichen Gebrechen (§ 1572 BGB)
  • bei Erwerbslosigkeit sowie Aufstockung bei geringem Verdienst (§ 1573 BGB)
  • bei Umschulung, Ausbildung oder Fortbildung (§ 1575)
  • sowie aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)

Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB wird dem geschiedenen Ehegatten, der mit der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes betraut ist, mindestens für die ersten drei Lebensjahre des Kindes gezahlt. Anschließend kann die Zahlung des Betreuungsunterhalts nach einer Einzelfallprüfung verlängert werden, wenn gute Gründe für die Verlängerung vorliegen (§ 1570 BGB).

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt fällt unter den Bereich Verwandtenunterhalt (§§ 1601 bis 1615 BGB). Nach einer Scheidung erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht, durch Erziehung, Pflege und Betreuung des Kindes. Der andere Elternteil ist zur Zahlung von Unterhaltsleistungen verpflichtet, diese Verpflichtung ist bei minderjährigen Kindern gesteigert. Dies bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige im Zweifelsfall auch zur Aufnahme einer Nebentätigkeit verpflichtet sein kann, um den Lebensunterhalt des Kindes zu sichern.

Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts ist in der Regel die Düsseldorfer Tabelle. Die Gerichte ermitteln die Unterhaltshöhe anhand des Kindesalters sowie dem Einkommen des Unterhaltsleistenden. Bei volljährigen Kindern besteht nur dann ein Recht auf Unterhalt, wenn sich diese noch in Ausbildung befinden.

Trennungsunterhalt

Während der Trennungszeit kann ein Ehepartner mit geringerem Einkommen das Anrecht auf Trennungsunterhalt geltend machen (§ 1361 BGB). Die Höhe dieser Leistung richtet sich nach:

  • den Lebensverhältnissen während der Ehe
  • der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
  • den finanziellen Möglichkeiten des zur Leistung verpflichteten Ehepartners

Während der Trennungszeit unterliegt der Berechtigte nicht den Auflagen, selbst für den eigenen Erwerb zu sorgen. Der Trennungsunterhalt wird nur bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt.

Rechtsmittel gegen einen Unterhaltsanspruch

Mit einer Abänderungsklage kann der Unterhaltspflichtige die Abänderung der wiederkehrenden Leistungen verlangen. Dieses Rechtsmittel ist durch den § 323 ZPO geregelt. Eine entsprechende Klage ist jedoch nur dann zulässig, wenn gute Gründe (beispielsweise Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse) genannt werden können, die eine wesentliche Veränderung der Unterhaltsberechtigung zur Folge haben.

Nach der Scheidung muss grundsätzlich jeder Ehegatte selbst für den eigenen Lebensunterhalt sorgen. Ein Recht auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung (weitere Informationen unter Scheidungsrecht) ist nur bei Gründen gegeben, die in den §§ 1570 bis 1576 BGB aufgeführt sind (beispielsweise bei Betreuung eines Kleinkindes oder bei Erwerbslosigkeit). Im § 1579 BGB sind die Gründe aufgeführt, die zu einer Verwirkung des Unterhalts führen können, dies sind beispielsweise:

  • eine kurze Ehedauer
  • der Berechtigte lebt in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft
  • der Berechtigte ist eines Verbrechens gegen den Zahlungsverpflichteten schuldig
  • mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den Berechtigten
  • dem Berechtigten wurde ein grobes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten nachgewiesen

Wenn der Unterhaltsempfänger wieder heiratet, erlischt dessen Berechtigung auf die Unterhaltsleistungen (§ 1586 BGB). Bei vorsätzlichem Unterhaltsbetrug greifen die Regelungen aus § 263 StGB.

Anwalt für Unterhaltsrecht finden

Zur Wahrung der rechtlichen Interessen ist auch im Hinblick auf das Unterhaltsrecht die Unterstützung durch einen versierten Fachanwalt empfehlenswert. Welcher Anwalt in der Nähe des eigenen Wohnorts auf Belange des Unterhaltsrechts spezialisiert ist, kann in der Regel auf der entsprechenden Webseite in Erfahrung gebracht werden. Eine Umfrage im Bekannten- und Verwandtenkreis kann erste Hinweise auf einen guten Anwalt liefern, hier sollte jedoch unbedingt immer auf die fachliche Eignung des jeweiligen Rechtsanwalts geachtet werden.

Auch Bewertungen im Internet können einen Überblick vermitteln, ob es sich bei dem ausgewählten Anwalt um einen versierten Fachmann handelt. Wenn die eigene Webseite des Rechtsanwalts einen seriösen Eindruck vermittelt und die gefundenen Bewertungen einen positiven Eindruck vermitteln, kann ein Beratungsgespräch für weitere Erkenntnisse hinsichtlich der Beratungsqualität geben.

Rechtsschutzversicherung vergleichen und hohen Rechtskosten vorbeugen

Mit einer Familienrechtsschutzversicherung können zahlreiche Bereiche des Familienrechts abgesichert werden. Dies schützt den Versicherungsnehmer und seine Familie vor den finanziellen Belastungen, die durch rechtliche Streitigkeiten entstehen können. Die Tarife der einzelnen Anbieter können sich teilweise unterscheiden, einige Versicherer bieten auch Verträge mit Scheidungs- und/oder Unterhalts-Rechtsschutz an. Der Vergleich für Rechtsschutz auf GELD.de ermöglicht eine einfache und schnelle Berechnung des gewünschten Tarifs.

Rechtsschutz­versicherung
Testsieger und mehr als 250
Tarifkombinationen im Vergleich
  • Privater Bereich
  • Arbeit & Beruf
  • Verkehr Familie
  • Eigentum
    & Mieter
  • Verkehr nur für den VN