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Sorgerecht Ratgeber

Die elterliche Sorge (umgangssprachlich auch Sorgerecht) gründet sich auf das verfassungsrechtlich bestimmte Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und umfasst die elterlichen Rechte und Pflichten bezüglich der Fürsorge für ein minderjähriges Kind. Diese Fürsorge ist unterteilt in Personensorge und Vermögenssorge. Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 1626 bis 1698b BGB. Laut § 1591 BGB ist Mutter, wer das Kind zur Welt gebracht hat. Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, gilt ihr Ehemann als Vater des Kindes. Ansonsten gilt vor dem Gesetz als Vater, wer die Vaterschaft offiziell anerkannt hat oder wer gerichtlich als Vater festgestellt wird (§ 1592 BGB). Nach § 1600 BGB haben alle beteiligten Personen das Anrecht, die Vaterschaft anzufechten.

Im Sinne von § 1627 üben die Eltern das Sorgerecht zum Wohl des Kindes eigenverantwortlich und in gegenseitigem Einvernehmen aus. Träger dieser elterlichen Sorge können leibliche Eltern, Adoptiveltern oder ein Vormund (§§ 1773 ff. BGB) sein und sie kann von einem Elternteil alleine oder von Vater und Mutter gemeinsam ausgeübt werden.

Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung des Kindes

Zu dem Bereich der Personensorge gehören nach § 1631 BGB die Rechte und Pflichten, die sich mit der Person des Kindes befassen:

  • Aufsicht
  • Pflege
  • Erziehung
  • Aufenthaltsbestimmung

Im Vordergrund steht für den Gesetzgeber insbesondere das Recht des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung ohne seelische und körperliche Bestrafungen, Verletzungen sowie entwürdigende Maßnahmen in jeglicher Form. Die Vermögenssorge umfasst den Bereich der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Vermögen des Kindes. Dazu gehören vermögensrechtliche Entscheidungen und der verantwortliche Umgang mit dem Vermögen. Der Sorgerechtsinhaber ist rechtlicher Vertreter des minderjährigen Kindes. Wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind, trifft diese Vertretungsmacht auch für beide Elternteile gemeinsam zu.

Gemeinschaftliches Sorgerecht (geteiltes Sorgerecht)

Die gesetzlichen Vorschriften für die gemeinsame Sorge setzen stillschweigend voraus, dass die Eltern miteinander verheiratet sind. Sie finden auch dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Geburt eines gemeinsamen Kindes keine eheliche Gemeinschaft bestand, wenn das gemeinsame Sorgerecht durch eine der folgenden Maßnahmen erworben wurde:

  • spätere Heirat
  • gemeinsame Sorgeerklärung
  • gerichtliche Anordnung

Bestand zwischen den beiden unverheirateten Elternteilen eine tragfähige soziale Beziehung, kann der Vater auch gegen den Willen der Mutter sein Recht auf Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts einklagen. Voraussetzung ist hier jedoch, dass keine Bedenken hinsichtlich des Kindeswohls bestehen.

Das gemeinsame Sorgerecht besteht hier auch bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern weiter fort. Auch die Trennung von unverheirateten Eltern hat beim gemeinsamen Sorgerecht keinen Einfluss auf dessen weitere Gültigkeit. Bei alltäglichen Angelegenheiten trifft der sorgeberechtigte Elternteil die Entscheidungen alleine (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB), dies betrifft beispielsweise:

  • Essen und Bekleidung
  • Schulalltag und Freizeitaktivitäten
  • Nachhilfeunterricht
  • Anmeldungen in Vereinen
  • Taschengeld und Verwaltung üblicher Geldgeschenke
  • normale Arztbesuche

Stehen jedoch Entscheidungen an, die von erheblicher Tragweite für das Kind sind (Schulwechsel, wichtige Operationen) müssen beim gemeinsamen Sorgerecht beide Elternteile einvernehmlich entscheiden. Trifft hier ein Elternteil alleinige Entscheidungen, steht dem anderen Sorgeberechtigten ein Widerspruchsrecht zu. Bei Meinungsverschiedenheiten muss eine Einigung erzielt werden (§ 1627 BGB). Ist dies nicht möglich, kann auf Antrag das Familiengericht die Entscheidungsmacht auf einen Elternteil (§ 1628 BGB) übertragen.

Alleiniges Sorgerecht für Mutter oder Vater

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet und wurde auch keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben, ist in der Regel die Mutter alleinige Trägerin der elterlichen Sorge. Üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus und leben nicht nur vorübergehend getrennt, kann jeder Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragen (§ 1671 BGB). Bei alleinigem Sorgerecht der Mutter (§ 1626a Absatz 3 BGB), kann der Vater das alleinige Sorgerecht beantragen. Bei nachstehenden Gründen wird meist positiv entschieden:

  • bei Zustimmung durch die Mutter & fehlendem Widerspruch des Kindes (nach Vollendung des 14. Lebensjahres).
  • wenn sich die Übertragung auf den Vater positiv auf das Kindeswohl auswirkt und ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht kommt.
  • die elterliche Sorge der Mutter ruht (nach § 1751 Absatz 1 Satz 1 BGB).

Bei allen Entscheidungen steht auch hier immer das Wohl des Kindes maßgeblich im Vordergrund.

Gute Gründe für ein alleiniges Sorgerecht

Besteht Gefahr für das körperliche, seelische oder geistige Wohl des Kindes oder für dessen Vermögen, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zusprechen. Hier müssen jedoch eindeutige Beweise vorliegen, die reine Annahme genügt dem Gericht hier nicht. Mögliche Gründe für einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht können beispielsweise sein:

  • Misshandlung des Kindes
  • Gesundheitsgefährdung durch unterlassene Gesundheitsfürsorge
  • Vernachlässigung des Kindes
  • gefährliches Lebensumfeld durch dritte Personen (gewalttätige oder drogenabhängige Lebensgefährten)
  • Aufforderung des Kindes zu Strafhandlungen

Der Antrag auf alleiniges Sorgerecht sollte jedoch nie aufgrund falscher Verdächtigungen oder aus Rache an dem früheren Partner erfolgen. Dies widerspricht eindeutig dem Kindeswohlgedanken.

Sorgerecht beantragen: so geht's

Der Sorgerechtsantrag kann formlos beim zuständigen Familiengericht erfolgen. Wird das alleinige Sorgerecht beantragt, muss der Antrag bei fehlender Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten ausführlich begründet und zusammen mit entsprechenden Belegen eingereicht werden. Der Antrag kann von Mutter oder Vater selbst oder durch das zuständige Jugendamt gestellt werden.

Was heißt Umgangsrecht?

Unter dem Rechtsbegriff Umgangsrecht versteht der Gesetzgeber den wechselseitigen Anspruch auf Umgang des Kindes mit Mutter und Vater. Auch bei dritten Personen kann dieses Umgangsrecht in besonderen Fällen Anwendung finden, wenn dies dem Kindeswohl zugutekommt. Hinter dieser Regelung steht der Grundgedanke, dass zur gesunden Entwicklung eines Kindes beide Elternteile gleichermaßen beitragen (§ 1626, Absatz 3 BGB).

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