Ratgeber

Gewohnheitsrecht

Das Gewohnheitsrecht entsteht nicht durch bestimmte Gesetzestexte. Per Definition handelt es sich um ein Recht, welches erst greift, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • tatsächliche, langjährige und stetige Übung
  • die Beteiligten sind von der Rechtmäßigkeit des Handelns überzeugt

Generell gilt dieses Recht in der deutschen Rechtsordnung als eigenständige Rechtsquelle und gleichberechtigte Ergänzung zu den schriftlichen Gesetzestexten.

Gewohnheitsrecht bei Wegerecht

Das Wegerecht zur Nutzung von Durchfahrten, Zufahrten, Grundstückswegen oder Parkplätzen bietet großes Potenzial für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Wenn der Weg zum eigenen Haus nur über das Nachbargrundstück führt, kann zwischen den Parteien ein Wegerecht vereinbart werden. Idealerweise erfolgt diesbezüglich ein Eintrag im Grundbuch oder der Abschluss eines schriftlichen Vertrages. In der Praxis wird die schriftliche Erfassung jedoch häufig nicht vorgenommen. Wird das Überqueren des Grundstücks durch den Nachbarn seit Jahren geduldet, entsteht durch das stetige und langjährige Überwegen ein Gewohnheitsrecht. Dieses geht auch auf einen neuen Eigentümer des zu überquerenden Grundstücks über und kann von diesem nicht einfach untersagt werden.

Bei einer ausschließlichen Verbindung zum öffentlichen Straßennetz über das Nachbargrundstück greift das sogenannte Notwegerecht (§ 917 BGB). Demnach ist der Besitzer dieses Grundstücks zur Duldung der notwendigen Wegenutzung verpflichtet. Diese endet jedoch, sobald eine Verbindung zu öffentlichen Wegen besteht.

Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht

Die meisten Rechte von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz sind durch gesetzliche Bestimmungen des Arbeitsrechts und Arbeitsverträge geregelt. Hier spielt in bestimmten Fällen auch das Gewohnheitsrecht eine Rolle. Bei andauernden und unwidersprochen akzeptierten Handlungen des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch ableiten (siehe § 151 BGB). Die betriebliche Übung besitzt somit eine arbeitsvertragliche Wirkung und wird allgemein zum Gewohnheitsrecht gezählt. Häufig sind folgende Handlungen davon betroffen:

  • Dauer & Zeitpunkt von Pausen
  • Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld
  • sonstige Zulagen und/oder Prämien

Erhält ein Arbeitnehmer beispielsweise drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld (oder Urlaubsgeld) handelt es sich um eine betriebliche Übung. Somit kann ein Gewohnheitsrecht beansprucht werden (siehe AZ 8 Sa 1099/11, LAG Hamm). Allerdings gibt es in diesem Bereich eine Einschränkung, die auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zurückgeht (AZ 10 AZR 516/95). Wurden jeweils unterschiedlich hohe Zahlungen für Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld geleistet, kann der Arbeitnehmer kein Gewohnheitsrecht geltend machen.

Im Hinblick auf die Arbeitszeit ist die Einforderung von Gewohnheitsrecht nicht einfach. Wird beispielsweise ein Arbeitnehmer in einem Betrieb mit Schichtarbeit bisher immer nur zu einer bestimmten Schicht eingesetzt und nimmt der Arbeitgeber nun eine abweichende Einteilung vor, kann nicht automatisch von einem Gewohnheitsrecht ausgegangen werden (siehe Urteil des LAG Hessen, AZ 9 Sa 1325/98). Im Einzelfall ist im Arbeitsrecht eine pauschale Aussage zum Gewohnheitsrecht kaum möglich, daher ist bei Unstimmigkeiten die Rücksprache mit einem Fachanwalt ratsam. Da die Kosten bei gerichtlichen Auseinandersetzungen von der unterlegenen Partei gezahlt werden, ist zur Absicherung der Abschluss einer Arbeitsrechtsschutzversicherung empfehlenswert.

Informationen für Mieter

Für viele Mieter sind unentgeltliche Handlungen, die für einen längeren Zeitpunkt vom Vermieter erlaubt oder geduldet wurden, mit dem Gewohnheitsrecht vereinbar. Dies betrifft beispielsweise:

  • Gartennutzung
  • Garagennutzung, Carport-Nutzung
  • Keller- und Dachbodennutzung

Im Mietrecht gibt es jedoch in der Regel kein Gewohnheitsrecht, der Vermieter kann diese Nutzungen somit jederzeit wieder untersagen. Empfehlenswert ist die schriftliche Bestätigung der Nutzungsrechte durch den Vermieter.

Rechte per Vertrag zusichern lassen

Die vertragliche Vereinbarung von Nutzungsrechten verhindert das Entstehen von Problemen zu einem späteren Zeitpunkt. Werden die Rechte durch einen Vertrag definiert, ist bei späteren Unstimmigkeiten somit die Berufung auf das Gewohnheitsrecht nicht erforderlich.

Kann ich mein Gewohnheitsrecht einklagen?

Bei Unstimmigkeiten kann der gewohnheitsrechtliche Anspruch vor Gericht eingeklagt werden. Der Erfolg ist abhängig von dem lückenlosen Nachweis einer gewohnheitsmäßigen Nutzung. Die Kosten für einen Rechtsstreit trägt die unterlegene Partei, in vielen Fällen kann die Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung vor einer großen finanziellen Belastung bewahren.

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