Ratgeber

Abfindung - Dieser Anspruch besteht

Nach der Definition im deutschen Arbeitsrecht ist die Abfindung eine außerordentliche, einmalig vorgenommene Zahlung die ein Arbeitgeber bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer leistet. Sie dient als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Auch wenn viele Arbeitnehmer davon überzeugt sind, gibt es aus rechtlicher Sicht keinen generellen Anspruch auf Erhalt einer Abfindung. In Ausnahmefällen kann ein Arbeitnehmer jedoch Ansprüche geltend machen:

  • betriebsbedingte Kündigung, siehe § 1a Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG)
  • aufgrund Regelungen in Tarifverträgen
  • aufgrund Regelungen in Sozialplänen
  • aufgrund Regelungen in Arbeitsverträgen

Anspruch auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Unter bestimmten Voraussetzungen hat ein Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung ein Anrecht auf Zahlung einer Abfindung. Dies ist hier dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer bis zum Fristablauf (siehe § 4 Satz 1) von einer Klage zur Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses absieht. Ist ein solcher Anspruch auf Erhalt einer Abfindung gegeben und weigert sich der Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer mithilfe einer Arbeitsrechtsschutzpolice seinen berechtigten Anspruch einklagen.

Kein Anspruch bei selbständiger Kündigung

Erfolgt die Kündigung durch den Arbeitnehmer, kann dieser in keinem Fall eine Abfindung verlangen. Wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Klausel im Arbeitsvertrag bei Kündigung des Arbeitgebers Anspruch auf eine Abfindungszahlung hätte, führt eine Kündigung von Arbeitnehmerseite zum Verlust dieses Anspruchs.

Abfindungsrechner: Höhe der Abfindung berechnen

Eine gesetzlich festgelegte Regelung zur Höhe der Abfindung gibt es nicht. In der Regel wird diese ausgehandelt. Hier befindet sich der Arbeitnehmer eindeutig in der schwächeren Position, daher ist die Hilfe durch einen versierten Fachanwalt empfehlenswert. Bei einer betriebsbedingten Kündigung erfolgt hinsichtlich der Abfindungshöhe die Orientierung an den Angaben in § 1a Abs. 2 KSchG. Hier ist die hinsichtlich der Höhe die Faustformel "0,5 Monatverdienste für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses" aufgeführt. Diese Angabe wird zwar auch bei gerichtlichen Verhandlungen häufig als Orientierung verwendet - allerdings kann die Abfindung je nach Branche, Leistungsbereitschaft des Arbeitgebers und Verhandlungsgeschick des Arbeitgebers oder seines Anwalts auch deutlich höher oder niedriger ausfallen.

Häufig bieten Arbeitgeber auch dann eine Abfindungszahlung an, wenn eigentlich kein Anspruch besteht. Diese scheinbar freiwillige Bereitschaft beruht jedoch in den seltensten Fällen auf reiner Menschenfreundlichkeit. In der Regel stehen eher wirtschaftliche Interessen im Vordergrund. Meist wird ein solches Angebot unterbreitet, wenn der Arbeitgeber befürchtet, dass die Kündigung im Falle einer Gerichtsverhandlung als unwirksam beurteilt wird. Somit stellt die Abfindungszahlung bei diesem Beispiel einen Anreiz für den Arbeitnehmer dar, der dem Arbeitgeber jedoch in erster Linie zur Einsparung von Lohnkosten dient.

Achtung Aufhebungsvertrag - Was muss ich beachten?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine außergerichtliche Vereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Häufig ist diese Vereinbarung mit einer Abfindungszahlung verbunden. Neben diesem Vorteil hat der Aufhebungsvertrag auch einen entscheidenden Nachteil für den Arbeitnehmer - da hier die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen vorgenommen wird, hat der Arbeitnehmer im Gegensatz zur Kündigung durch den Arbeitgeber bei anschließender Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von drei Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Abfindung ist zu versteuern

Vielen Arbeitnehmer ist nicht bekannt, dass die vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung als außerordentliche Einkünfte (siehe § 34 Einkommensteuergesetz) voll versteuert wird. Bei der Zahlung handelt es sich nicht um ein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs.1 Satz 1 Vier­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB IV), da sie nach Ansicht des BSG (Bundessozialgerichtshof) nicht zur Zeit des Arbeitsverhältnisses zugeordnet werden kann. Aus diesem Grund werden auch keine Beiträge zur Sozialversicherung (Ren­ten-, Kran­ken-, Pfle­ge- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung) fällig.

Wenn die Abfindung komplett in einem Kalenderjahr ausgezahlt wird, kann der Arbeitnehmer steuerlich von der Fünftel-Regelung profitieren, bei der die Abfindung in der Berechnung der fälligen Steuer aus Steuerspargründen gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt wird.

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