Ratgeber

Mindestlohn

Zum 01. Januar 2015 führte der Gesetzgeber in Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn ein. Ziel war die branchenübergreifende Bekämpfung des Lohndumpings im Niedriglohnsektor. Rechtliche Grundlage für die ab diesem Zeitpunkt geltenden Mindestlöhne ist das Mindestlohngesetz (MiLoG). Erstmals haben deutsche Arbeitnehmer branchenübergreifend Anrecht auf Mindestlohn. Bis zur Einführung gab es bereits in einzelnen Branchen Mindestlöhne, hier erfolgt die Regelung durch Tarifverträge. Auch in zahlreichen EU-Ländern gibt es gesetzliche Mindestlöhne. Dies sind beispielsweise:

  • Niederlande (seit 1968)
  • Frankreich (seit 1950)
  • Spanien (seit 1963)
  • Großbritannien (seit 1999)
  • Irland (seit 2000)

Allerdings haben nicht alle Länder entsprechende Regelungen eingeführt, dazu gehört beispielsweise die Schweiz. Hier scheiterten entsprechende Ansätze an Volksabstimmungen, in einigen Kantonen gilt jedoch eine festgelegte Lohnuntergrenze. Österreich führte bisher keinen gesetzlichen Mindestlohn ein, hier wurden 2009 jedoch für zahlreiche Branchen durch Kollektiverträge Mindestlöhne in der Höhe von 1.000 Euro festgelegt. 2008 folgte ein Anstieg auf 1.300 Euro und seit 2015 beträgt die Grenze bei den meisten Branchen 1.500 Euro brutto.

Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns in 2017

Im Januar 2017 stieg der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro auf 8,84 Euro pro Stunde. Verantwortlich für den Anstieg ist ein Beschluss der Mindestlohn-Kommission, die aus jeweils drei Arbeitgeber- sowie drei Arbeitnehmervertretern besteht. Nach Angaben der Kommission orientierte sich diese Entscheidung an der laufenden Tarifentwicklung in Deutschland.

Anspruch und Ausnahmen beim gesetzlichen Mindestlohn

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regelung, hier darf für bestimmte Personengruppen auch ein niedrigerer Lohn gezahlt werden:

  • Erntehelfer (branchenspezifische Ausnahme bis Ende 2017)
  • Auszubildende und Praktikanten
  • Jugendliche bis 18 Jahre
  • Zeitungszusteller

Zudem gibt es bis Ende 2017 branchenspezifische Ausnahmen, die bei geringeren Tariflöhnen eine schrittweise Anpassung an die gesetzliche Mindestlohngrenze erleichtern sollen. Dies betrifft beispielsweise Branchen mit einem allgemein verbindlichen Branchenmindestlohn (Gartenbau, Friseure, Textilbranche, etc.). Nach dem Ende der Übergangszeit gilt auch hier der gesetzliche Mindestlohn.

Mindestlohnrecher für Bau, Pflege und Gastronomie

Das Bauhauptgewerbe war 1997 die erste Branche in Deutschland, in der ein branchenspezifischer Mindestlohn eingeführt wurde. Der gesetzliche Mindestlohn spielt hier keine Rolle, da die Gesamttarifstundenlöhne hier deutlich über der gesetzlichen Mindestgrenze liegen (West: 11,30 Euro / Ost: 11,30 - Stand: 2017). Dies ist auch in der Pflegebranche (West: 10,20 Euro / Ost: 9,50 Euro - Stand: 2017) der Fall. Im Gastgewerbe gab es heftigen Widerstand gegen die Einführung des Mindestlohns, dieser gilt jedoch auch hier bereits seit 2015.

Arbeitsrechtsschutzversicherung gegen Mindestlohn-Verstöße

Stellt ein Arbeitnehmer fest, dass sein Arbeitgeber gegen die Vorgaben des Mindestlohngesetzes verstößt, kann er rechtliche Schritte einleiten. Im ersten Schritt ist ein Beratungsgespräch mit einem versierten Fachanwalt empfehlenswert. So kann festgestellt werden, ob der Arbeitnehmer wirklich einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besitzt. Ist dies der Fall, kann Klage eingereicht werden. Dies ist auch bis zu drei Jahre rückwirkend möglich. Mit einer Berufsrechtsschutzversicherung sind Arbeitnehmer effektiv vor den möglichen finanziellen Folgen eines solchen Rechtsweges geschützt.

Zudem besteht für die Arbeitnehmer die Möglichkeit zur anonymen Meldung von Verstößen gegen das Mindestlohngesetz bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des deutschen Zolls (FKS).

Hinweise für Minijobber

Für Minijobber gilt eine gesetzlich festgelegte Verdienstgrenze von maximal 450 Euro pro Monat. Entgegen der Überzeugung vieler Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt der gesetzliche Mindestlohn jedoch auch für diese Personengruppe. Allerdings bedeutet die Mindestlohnerhöhung in 2017 nicht, dass sich der Verdienst erhöht - es sind weniger Stunden zu leisten. Somit beträgt die monatliche Stundenanzahl bei einem Verdienst von 450 Euro aktuell noch maximal 50,90 Stunden.

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