Eigentum

Der deutsche Rechtsbegriff des Eigentums folgt der römischen Rechtstradition. Gemäß § 903 BGB kann daher der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren, sofern dem nicht die Rechte anderer oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Zu unterscheiden vom Eigentum ist vor allem der Besitz also die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. So ist etwa der Vermieter Eigentümer einer Wohnung während der Mieter der Besitzer ist. Beim Wohnen im eigenen Haus fallen dagegen Eigentum und Besitz zusammen. Der Eigentümer kann anderen den Gebrauch seiner Sachen verbieten. So hat etwa der Eigentümer eines Grundstücks im Rahmen des Hausrechts die Möglichkeit, andere Menschen zum Verlassen des Grundstücks aufzufordern.

Durch Art. 14 des Grundgesetzes hat das Eigentum außerdem den Rang eines Grundrechts. Auch der Staat hat daher nicht die Möglichkeit, das Eigentum an Sachen aufzuheben. Eine Ausnahme hiervon bildet die in Art. 14 GG ebenfalls festgelegte Sozialbindung des Eigentums. So kann auf staatlichem Wege ein Enteignungsverfahren in die Wege geleitet werden, wenn hochrangige Interessen der Allgemeinheit betroffen sind und ein freiwilliger Verkauf am Widerstand des Eigentümers scheitert.

Rechtsschutz­versicherung
Testsieger und mehr als 250
Tarifkombinationen im Vergleich
  • Privater Bereich
  • Arbeit & Beruf
  • Verkehr Familie
  • Eigentum
    & Mieter
  • Verkehr nur für den VN