Eigentumsvorbehalt

Den rechtlichen Grundfall des Übergangs von Eigentum bildet die Übergabe einer Sache. Bei einem typischen Einkauf erwirbt daher der Käufer mit der Übergabe das Eigentum an einem Brötchen und der Verkäufer das Eigentum am dafür übergebenen Geld. Anders sieht es beim so genannten Eigentumsvorbehalt aus. In einem solchen Fall wird der Übergang des Eigentums auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. Häufig muss hierfür eine bestimmte Bedingung erfüllt sein. Eine solche Regelung findet oft im Rahmen von Ratenkäufen Anwendung. Gerät der Schuldner mit den Raten in Rückstand, kann der Verkäufer den Fernseher wieder abholen, weil er bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises Eigentümer bleibt.

Eine vertragliche Fixierung des Eigentumsvorbehalts ist nicht notwendig. Es genügt, wenn der Verkäufer einer Sache den Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Käufer erklärt. Allerdings ist es zu Beweiszwecken vor Gericht trotzdem ratsam, den Eigentumsvorbehalt schriftlich festzuhalten. Alternativ kann die mündliche Erklärung aber auch vor Zeugen erfolgen. Sofern in das Vermögen des Käufers von anderer Seite die Zwangsvollstreckung betrieben wird, kann der Verkäufer der Pfändung der Sache entgegentreten, da sie sich ja weiterhin in seinem Eigentum befindet (sog. Drittwiderspruchsklage). Keine rechtliche Handhabe hat der Verkäufer dagegen dann, wenn der Käufer die Sache weiterverkauft und der Erwerber gutgläubig ist.

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