Therapiefreiheit

Der Arzt hat nach einer für den Patienten ermittelten Diagnose die Möglichkeit, eine Therapie auszuwählen, die er für geeignet hält um den Zustand seines Patienten zu verbessern und zu heilen. In der Regel stehen mehrere Therapieansätze zur Auswahl und der Arzt entscheidet sich für die Therapie, die in Frage kommt. Hier spricht man von Therapiefreiheit. Allerdings ist er verpflichtet, die Therapie zu wählen, welche die besten Heilungserfolge verspricht. Im Rahmen der Therapiefreiheit ist es jedoch auch seine Pflicht, den Patienten über Chancen und Risiken aufzuklären. Wenn mehrere mögliche Therapien zur Auswahl stehen, muss er den Patienten über sämtliche Möglichkeiten und die damit verbundenen Chancen und Risiken informieren. Die Therapiefreiheit verlangt, dass die Therapie gewählt wird, welche die größten Heilungschancen verspricht und mit den geringsten Risiken behaftet ist. Privat Versicherte erhalten häufig bessere Therapien als gesetzlich Versicherte. Im Rahmen der Therapiefreiheit muss der Arzt bei gesetzlich Versicherten auch nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit handeln, das heißt, er muss die Therapie nicht nur nach den größten Chancen und den geringsten Risiken für seinen Patienten auswählen, sondern auch nach der für die Krankenkassen günstigsten Variante. Das bedeutet, dass unter Umständen eine bestimmte Therapie möglicherweise schnellere Heilungserfolge mit sich bringen würde als eine andere unter gleichen Risiken für den Patienten. Gewählt werden muss vom Arzt die Therapie, die Heilung bringt und am günstigsten ist. Dauert die Heilung durch die günstigere Therapie etwas länger, muss das in Kauf genommen werden.