Risikozuschlag

Wenn ein Antrag auf private Krankenversicherung gestellt wird und seitens des Versicherungsnehmers bzw. Antragstellers ein erhöhtes Risiko für die Gesellschaft besteht, so hat die Gesellschaft das Recht einen Risikozuschlag auf den Beitrag zu erheben. Ein Risikozuschlag kann zum Beispiel dann erhoben werden, wenn der Antragssteller unter einer chronischen Krankheit leidet oder unter einer Allergie, die möglicherweise zu einer chronischen Krankheit führen kann. Ein Risikozuschlag kann auch erhoben werden, wenn der Antragsteller vollkommen gesund ist, jedoch in seiner Freizeit gefährlichen Sportarten nachgeht. Der Risikozuschlag kann auch nachträglich erhoben werden, wenn sich das Versicherungsrisiko ändert. Findet zum Beispiel ein Wechsel in der beruflichen Tätigkeit statt, so muss dieser Wechsel gemeldet werden. Ist die neue Tätigkeit mit mehr Gefahren verbunden, so kann der Risikozuschlag erhoben werden. Auch die nachträgliche Aufnahme einer gefährlichen Sportart kann mit einem Risikozuschlag einhergehen, jedoch sollten Versicherungsnehmer unbedingt ihrer Meldepflicht nachkommen. Wer wichtige Veränderungen im Versicherungsverlauf nicht mitteilt, um den Risikoaufschlag einzusparen, riskiert eine außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertrags.