Pflegeversicherungszuschlag

Der Pflegeversicherungszuschlag gilt vor allem für die Bezieher von Beiträgen nach dem BAföG. In der Regel handelt es sich hierbei um Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Befindet sich ein junger Mensch in einer Ausbildung, hierzu zählt auch der zweite Bildungsweg, so hat er Anspruch auf BAföG, sofern keine Unterhaltspflichten geltend gemacht werden können und keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird. Für den Bezug von BAföG wird der Pflegeversicherungszuschlag erhoben, welcher derzeit bei 7,92 Euro pro Monat liegt und direkt an die Pflegeversicherung abgeführt wird. Die BAföG zahlende Behörde übernimmt die Überweisung des Pflegezuschlags. Solange der Bezieher von BAföG versicherungspflichtig ist, kann die Befreiung vom Pflegeversicherungszuschlag nicht erfolgen.