Mutterschutz

Sobald eine Schwangerschaft festgestellt wurde, gilt für eine werdende Mutter der Mutterschutz. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während Arbeitszeit für ihre Sicherheit und die des ungeborenen Kindes zu sorgen. Arbeitszeiten und Pausenzeiten sind ab der Feststellung der Schwangerschaft speziellen Regelungen unterworfen. Überstunden dürfen nicht mehr geleistet werden, auch wenn sie betrieblich notwendig sind. Auch darf eine werdende Mutter nach 20:00 Uhr nicht mehr arbeiten. Schwangere, die im Schichtdienst arbeiten, müssen auch innerhalb einer Spätschicht ab 20.00 Uhr freigestellt werden. Auch der Arbeitsbeginn am Morgen ist mit frühestens 7.00 Uhr festgelegt. Das Tragen oder Heben schwerer Gegenstände ist unzulässig und darf laut Mutterschutz der werdenden Mutter nicht mehr zugemutet werden. Zudem ist langes Stehen zu vermeiden, der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass eine werdende Mutter sich regelmäßig setzen kann. Arbeitsplätze, an welchen die werdende Mutter Substanzen einatmen muss, die schädlich für das ungeborene Kind oder sie selbst sein könnten, sind für werdende Mütter nicht erlaubt. Im Zweifel muss der Arbeitgeber einer Schwangeren einen neuen Arbeitsplatz zuweisen. Die Schwangere ist für ärztliche Vorsorgetermine von der Arbeit im Betrieb freizustellen. Die Pausenzeiten sind für werdende Mütter ohne Einschränkung zu gewähren. Der Mutterschutz beinhaltet außerdem, dass eine werdende Mutter sechs Wochen vor der Geburt und sechs Wochen nach der Geburt von der Arbeit freigestellt wird. Bei Zwillingsgeburten und Risikoschwangerschaften gelten Sonderregelungen.