Besondere Wartezeit Krankenversicherung

In den ersten Monaten nach Abschluss eines Versicherungsvertrags in der PKV können Leistungen in Form einer Wartezeit eingeschränkt sein. Diese Wartezeit soll verhindern, dass der Abschluss einer privaten Krankenversicherung einzig aufgrund einer zeitnah erstrebten kostspieligen Behandlung erfolgt und ein direkter Schaden für die private Krankenversicherung entsteht. Die besondere Wartezeit der Krankenversicherung beträgt nach den Musterbedingungen des PKV-Verbandes maximal 8 Monate und bezieht sich auf den Zahnersatz, die Zahnbehandlung, Schwangerschaft und Psychotherapie. Bei der Wartezeit handelt es sich jedoch um eine tarifliche Vereinbarung, die von jeder Gesellschaft unterschiedlich gehandhabt wird. Manche Versicherer verzichten daher auf die besondere Wartezeit der Krankenversicherung bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über den Gesundheitsstand. Eine Besonderheit hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Wartezeit der Krankenversicherung bilden Neugeborene. Auf Antrag kann innerhalb von zwei Monaten nach der Entbindung die Wartezeit rückwirkend zur Geburt entfallen, sofern bei den Eltern seit mindestens drei Monaten ein gleichartiger Versicherungsschutz bestanden hat.