Behandlungspflicht

Jeder Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, Hilfe zu leisten und hierbei ist es unerheblich ob er sich an seiner Dienststelle, in der eigenen Praxis oder auf Veranstaltungen in der Freizeit befindet. Im Notfall unterliegt jeder Arzt der Behandlungspflicht. Patienten, die eine Praxis aufsuchen, haben jederzeit das Recht auf Behandlung und der Arzt ist hier in der Pflicht. Wenn es sich gar um einen Notfall handelt, muss der Arzt seiner Behandlungspflicht auch dann nachkommen, wenn der Patient keine Krankenversicherung vorweisen kann. Die Behandlungspflicht gilt selbstverständlich auch für Patienten, die mit einem akuten Notfall in das Krankenhaus eingeliefert werden oder ein solches selbst aufsuchen. Auch hier können die Formalitäten bezüglich der Krankenversicherung nachträglich geklärt werden. Allerdings gibt es Ausnahmen. Ein Arzt darf die Behandlung eines Patienten unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen. Liegt kein Notfall vor und ist der Patient noch in der Lage, einen anderen Arzt aufzusuchen, darf er abgewiesen werden, wenn die Praxis an diesem Tag ohnehin überlastet ist. Kommt es zwischen Arzt und Patient zu Streitigkeiten, die das Vertrauensverhältnis beschädigen und hält sich der Patient bewusst nicht an die Anweisungen des Arztes, so darf in diesen Fällen ebenfalls die Behandlung abgelehnt werden. Die Vorfälle müssen jedoch strikt dokumentiert werden.